Satzung des Heimatvereins Augustdorf
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Augustdorf e.V.“. Er ist ein selbständiger Ortsverein im Lippischen Heimatbund e.V. Sitz des Vereins ist Augustdorf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein soll die Bindung und Liebe zu Augustdorf sowie zum ehemaligen Land Lippe fördern und alle Bestrebungen tatkräftig unterstützen, die auf Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Neubürger und Altbürger ausgehen.
2. Der Verein soll durch seine Tätigkeit dazu beitragen, die Schönheit der heimatlichen Landschaft und des Ortsbildes zu erhalten und zu gestalten sowie die Natur in ihren mannigfaltigen Erscheinungsformen zu schützen und zu pflegen.
3. Der Verein soll Verständnis für die Geschichte der Heimat wecken und zur Erhaltung der Zeugen dieser Geschichte beitragen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften, Vereine und Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts werden. Sie sind verpflichtet, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu unterstützen. Die Mitglieder des Heimatvereins Augustdorf e.V. sind mit allen Rechten und Pflichten Mitglied des Lippischen Heimatbundes e.V.
2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder bei dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Versagung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt; er muss schriftlich erklärt werden,
durch Tod eines Mitgliedes oder durch Auflösung einer juristischen Person,
durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet; gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt; ausgeschlossen werden muss, wer ihnen zuwiderhandelt. Ausgeschlossen werden kann außerdem, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt.
Mit seinem Ausscheiden aus dem Verein verliert ein Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen.
§ 4
Beiträge
1. Der Jahresbeitrag entspricht der Höhe des Mitgliederbeitrages des Lippischen Heimatbundes. Darüber hinaus gehende Beiträge verbleiben bei der Kasse des Ortsvereins. Der Verein ist berechtigt, weitere Spenden oder Zuschüsse zu empfangen und nach eigenem Ermessen zu verwenden.
2. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres, das vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres dauert, fällig. Der Verein ist berechtigt, den Jahresbeitrag durch den Lippischen Heimatbund durch Bankeinzugsverfahren einziehen zu lassen.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Ihre Aufgaben sind:
den Jahresbericht (Geschäftsbericht) und die Jahresrechnung (Kassenbericht) des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
den Vorsitzenden / die Vorsitzende, die Vorstandsmitglieder und zwei Rechnungsprüfer / Rechnungsprüferinnen zu wählen,
über Satzungsänderungen zu beschließen,
über sonstige ihr vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden überwiesene, wichtige Angelegenheiten und über Anträge der Mitglieder, die mindestens eine Woche zuvor
bei dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen, zu befinden,
durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern,
über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist durch Rundschreiben einzuberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder diese unter Angabe des Grundes und Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden geleitet.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Bei Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Das Stimmrecht wird durch die Mitglieder persönlich ausgeübt, bei juristischen Personen durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehender Vertreter / Vertreterin. Wahlen können durch Handzeichen erfolgen. Sie sind geheim durch Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der Erschienen dies beantragt.
7. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn Zweidrittel der Erschienenen dies wegen der Dringlichkeit wünschen.
8. Der Vorstand des Lippischen Heimatbundes kann zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahres gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin, dem Kassenverwalter / der Kassenverwalterin, dem Pressewart / der Pressewartin und weiteren Beisitzern / Beisitzerinnen.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
3. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie haben Einzelvertretungsbefugnisse. Im Innenverhältnis ist vereinbart, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden von der Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und bestimmt über die Verwendung der Geldmittel. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vereinsvorsitzenden. Der/die Vorsitzende erledigt im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin eilbedürftige Sachen.
5. Der Kassenverwalter / die Kassenverwalterin verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er / Sie zieht die Beiträge durch Bankeinzugsverfahren ein, eventuell in Zusammenarbeit mit dem Lippischen Heimatbund. Er / Sie nimmt Zahlungen für den Verein in Empfang gegen seine / ihre alleinige Quittung.
6. Der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin zu unterzeichnen. Allen Mitgliedern wird auf Verlangen eine Niederschrift ausgehändigt. Einwände gegen die Niederschrift werden in die nächste Niederschrift aufgenommen.
7. Dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin obliegt die Geschäftsleitung, die Führung des Mitgliederverzeichnisses, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Erledigung der sonstigen schriftlichen Arbeiten des Vereins in Zusammenarbeit mit dem / der Vorsitzenden.
8. Der Pressewart / die Pressewartin veröffentlicht alle Presseberichte und Publikationen in Text, Ton und Bild.
§ 8
Auflösung des Vereins
Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Vereinsmitglieder. Das Vereinsvermögen fällt dem Lippischen Heimatbund zum Zwecke der Heimatpflege im Bereich der Gemeinde Augustdorf zu.
§ 9
Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft.
Annette Strohdiek
-Vorsitzende-